Satzung

§ 1 NAME, SITZ
Der Verein führt den Namen "LAG Jugend und Film Niedersachsen e.V.". Er hat seinen Sitz in Hannover. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 VEREINSZWECK
Der Verein dient der Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe, er hat den Zweck medien-pädagogische Aktivitäten im schulischen und ausserschulischen Bereich für Kinder und Jugend-liche in Niedersachsen zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch
a) Beratung und Betreuung von Jugendfilmclubs, von Personen, Gruppen und anderen Einrichtungen der Jugend- und Medienarbeit,
b) Durchführung von Bildungsveranstaltungen,
c) Erstellung und Herausgabe von Dokumentationsund Arbeitsmaterial,
d) Kontaktaufnahme und -pflege mit ausländischen Filmclubs sowie ähnlichen medienpädagogischen Vereinigungen,
e) Kontaktpflege mit anderen Jugendorganisationen,
f) Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Stellen der Jugend- und Kulturarbeit,
g) Durchführung von besonderen Projekten wie z.B. Kinder- und Jugendfilmtag und Filmtournee.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder in angemessenen Rahmen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, gefördert oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer die Ziele des Vereins verfolgt. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Mitgliedschaft zulassen. Mitglieder des Bundesverbandes Jugend und Film e.V. aus Niedersachsen sind gleichzeitig Mitglied des Vereins.
Einzelpersonen können eine fördernde Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Fördernde Mitglieder haben die Aufgabe, innerhalb des Vereins an der Meinungsbildung mitzuwirken und die Interessen und Ziele des Vereins nach aussen aktiv zu vertreten. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dessen Verlauf bis zum 30. September dem Vorstand eine entsprechende Nachricht zugegangen ist oder das Mitglied aus dem Bundesverband Jugend und Film e.V. ausgeschieden ist, durch Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied das Anse-hen des Vereins schädigt.


§ 4 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB schriftlich mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr mit vierwöchiger Frist einzuberufen. Auf Antrag von 10% der Mitglieder ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein-zuberufen, Form und Frist der Einberufung haben gemäss Satz 1 dieses Absatzes zu erfolgen.
Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
e) die Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben und das Arbeitsprogramm,
f) die Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt und über die Höhe und Fälligkeit von Geldbeträgen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht satzungsgemäss eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Ergebnisse sind zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 5 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und weiteren bis zu sechs Beisitzern, deren Zahl und Aufgabengebiet von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen, mindestens der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in und insgesamt die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Vorstandsbeschlüsse können schriftlich herbeigeführt werden.

§ 6 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung von zwei Dritteln.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt etwaiges Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts und in Abstimmung mit der für die Jugendpflege zuständigen obersten Landesbehörde an eine gemeinnützige Einrichtung der Medienarbeit in Niedersachsen.

Aktuelle Vereinssatzung, Stand: 29.10.2010